Verlustbescheinigung bei der Bank: Antrag bis 15. Dezember 2026 - PRAXISTHEMA

Wer Kapitalanlagen bei mehreren Banken unterhält, sollte seine Verlustverrechnungstöpfe vor Jahresende prüfen. Nicht verrechnete Verluste werden grundsätzlich bankintern in Folgejahre vorgetragen. Sollen geeignete Verluste dagegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit entsprechenden Kapitalerträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden, wird regelmäßig eine Verlustbescheinigung benötigt.
Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember 2026 bei der Bank eingehen. Wird diese Frist versäumt, kann für das laufende Jahr grundsätzlich keine Bescheinigung mehr ausgestellt werden.
Eine Berücksichtigung der entsprechenden bankintern erfassten Verluste in der Einkommensteuerveranlagung ist dann für dieses Jahr nicht möglich. Eine beantragte Verlustbescheinigung führt zugleich dazu, dass die betroffenen Verluste nicht einfach im bisherigen Verlusttopf der Bank weitergeführt werden.
Wichtig
Nicht alle Verluste aus Kapitalanlagen sind mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechenbar. Insbesondere für Verluste aus Aktienveräußerungen gelten besondere Zuordnungsregeln.
Bevor ein Antrag gestellt wird, sollten deshalb die bereits angefallenen Erträge und Verluste sowie die voraussichtliche steuerliche Wirkung bankübergreifend geprüft werden.
Quelle: BMF, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 234 | § 43a Abs. 3 EstG