Kindergeld bei getrenntlebenden Eltern

Leben Eltern getrennt und hält sich ihr Kind regelmäßig in beiden Haushalten auf, stellt sich häufig die Frage, wem das Kindergeld zusteht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 die Bedeutung des tatsächlichen Aufenthalts und des Lebensmittelpunkts des Kindes hervorgehoben.
Im entschiedenen Fall lebte das Kind zeitweise bei seinem Vater in Deutschland und überwiegend bei seiner Mutter in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der BFH stellte klar
Gehen die Aufenthalte in beiden Haushalten über bloße Besuche oder Ferien hinaus, kommt es bei der Bestimmung der vorrangigen Kindergeldberechtigung insbesondere darauf an, wo das Kind überwiegend lebt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Höhe der von einem Elternteil gezahlten Barunterhaltsleistungen ist hierfür kein geeignetes Kriterium.
Der BFH hat den Streitfall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Eine generelle Aufteilung des Kindergeldes zwischen beiden Eltern kommt nach § 64 EStG nicht in Betracht. Für betroffene Familien empfiehlt es sich, die tatsächlichen Betreuungs- und Aufenthaltsverhältnisse festzuhalten und wesentliche Änderungen der Familienkasse mitzuteilen.
Quelle: BFH, Urteil vom 09.07.2026 – III R 8/25