Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Für Selbstständige gelten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte andere Grundsätze als für Arbeitnehmer bei der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026, III R 18/25 bestätigt, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Betriebsausgabenabzugs der Ort ist, an dem oder von dem aus ein Selbstständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt.
Im Streitfall unterhielt ein selbstständiger Vermittler außerhalb seiner Wohnung ein Büro, in dem auch seine Mitarbeiter tätig waren. Obwohl er selbst überwiegend im Außendienst arbeitete und häufig direkt von zu Hause zu Kunden fuhr, wertete der BFH das Büro als Betriebsstätte. Er hielt an seiner bisherigen Definition auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts fest.
Für Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw kann dies insbesondere bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung Auswirkungen haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind steuerlich nur im Umfang der Entfernungspauschale begünstigt. Wird die Firmenwagenbesteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung durchgeführt, so ist entsprechend auch eine pauschale Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erforderlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25, veröff. am 07.05.2026