Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind regelmäßig nicht erstattungsfähig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Schuldner nur solche Aufwendungen ersetzen muss, die aus Sicht eines vernünftigen Gläubigers zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.
In den beiden Parallelverfahren VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 ging es um kleine Beträge von 1,35 EUR und 1,61 EUR für Bonitätsauskünfte.
Der BGH stellte klar, dass eine solche Auskunft für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig ist.
Die Entscheidung setzt der Inkassopraxis eine klare Grenze. Wer vor Klageerhebung routinemäßig eine Bonitätsauskunft einholt, kann diese Kosten nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Nur in besonderen Einzelfällen kann etwas anderes gelten, wenn konkrete Umstände die Auskunft ausnahmsweise erforderlich machen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11. Juni 2026, Urteile vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25