GKV-Spargesetz: Das ändert sich für medizinische Praxen

Mit dem sogenannten GKV-Spargesetz sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker begrenzt werden. Wesentliche Regelungen sind ab 2027 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen.
Für Arzt- und Psychotherapiepraxen ergeben sich vor allem wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen.

Begrenzte Honorarsteigerungen:
Die Vergütungssteigerungen sollen sich künftig stärker an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag vorgesehen. Damit könnten die Praxishonorare langsamer steigen als die tatsächlichen Kosten für Personal, Miete, Energie, IT und medizinische Ausstattung.

Wegfall von Zusatzvergütungen:
Bestimmte bisher extrabudgetär vergütete Leistungen sollen wieder in die reguläre Gesamtvergütung einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere: offene Sprechstunden, Termine nach hausärztlicher Vermittlung, Vermittlungen über Terminservicestellen. Die Leistungen können weiterhin angeboten werden, werden jedoch voraussichtlich nicht mehr gesondert zu festen Preisen vergütet. Auch die zusätzliche Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte soll entfallen.

Auswirkungen auf Hausarztpraxen:
In der hausarztzentrierten Versorgung sollen Vergütungssteigerungen ebenfalls begrenzt werden. Zudem kann bei steigenden Patientenzahlen die Vergütung für zusätzlich betreute Versicherte sinken. Für wachsende Hausarztpraxen könnte dies die wirtschaftliche Entwicklung erschweren.

Teilweise Krankschreibung:
Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeit auch anteilig zu 25, 50 oder 75 % bescheinigt werden können. Die konkreten medizinischen Vorausset- zungen und Abläufe müssen noch festgelegt werden. Für Praxen sind dadurch zusätzliche Beratungs- und Dokumentationsaufgaben zu erwarten.

Weitere Änderungen
Geplant sind außerdem zusätzliche Zweitmeinungsverfahren für bestimmte planbare Eingriffe. Dermatologische Praxen sind durch Änderungen bei der Vergütung anlassloser Hautkrebsscreenings betroffen.
Auch psychotherapeutische Praxen müssen mit begrenzten Vergütungssteigerungen rechnen. Für bereits begonnene Behandlungen und besonders schutzbedürftige Patientengruppen werden jedoch noch Ausnahmen geprüft.
Ein unmittelbarer Umstellungsbedarf besteht derzeit noch nicht. Praxen sollten jedoch frühzeitig prüfen, wie stark sie von offenen Sprechstunden, Vermittlungsfällen, ePA-Leistungen oder der hausarztzentrierten Versorgung abhängig sind. Auch mögliche Auswirkungen auf Honorare, Personalkosten und Liquidität sollten in der Planung für 2027 berücksichtigt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit