Keine nachträgliche Wahl des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nachträglich durch Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (statt beantragter Altersvorsorgezulage) korrigiert werden.
Sachverhalt
Die Kläger hatten für das Streitjahr 2019 zunächst die Altersvorsorgezulage beantragt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids begehrten sie stattdessen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser im Ergebnis günstiger gewesen wäre.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte die begehrte Änderung. Wie jede Korrekturvorschrift setze auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es jedoch, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübe. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs sei als Wahlrecht ausgestaltet, dessen Ausübung innerhalb der Einspruchsfrist hätte erfolgen müssen.
Die Entscheidung betrifft zahlreiche Steuerpflichtige, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Rürup-Verträgen oder anderen altersvorsorgefähigen Produkten leisten. Das Wahlrecht zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug muss zwingend fristgerecht ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen.
Bei der ersten Veranlagung sollte stets eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Nur bei fristgerechtem Einspruch oder Antrag auf Änderung bleibt die Möglichkeit, später auf den steuerlich vorteilhafteren Weg zu wechseln.
Quelle: BFH, Urteil v. 15. April 2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026