Bank haftet bei unbefugten Geldabhebungen mit nicht erhaltener Debitkarte
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Bankkunden bei Kartenmissbrauch gestärkt. Eine Bank muss nicht genehmigte Abbuchungen grundsätzlich erstatten, wenn der Kunde die Debitkarte nie erhalten hat.
Im entschiedenen Fall wurde eine per Post versandte Debitkarte abgefangen. Mit ihr hoben Straftäter in 210 Transaktionen knapp 220.000 EUR vom Konto des Kunden ab. Die Sparkasse ersetzte nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Zahlung von gut 66.000 EUR.
Das OLG Frankfurt gab dem Kunden Recht. Eine Haftung des Kunden komme nur in Betracht, wenn er betrügerisch gehandelt oder den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Beides lag nicht vor. Da der Kunde die Karte nie in Händen hielt, konnte er sie auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Auch eine Pflicht, den Briefkasten am Wochenende laufend zu kontrollieren oder wegen des Ausbleibens der Karte sofort bei der Bank nachzufragen, sah das Gericht nicht. Das Versandrisiko für Debitkarten trägt grundsätzlich die Bank.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24