Familienheim-Befreiung entfällt bei Einzug erst nach 2,5 Jahren

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 – 4 K 1677/24 – entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei stark verzögerter Selbstnutzung grundsätzlich nicht greift, wenn der Erbe erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und keine triftigen, nicht ihm anzulastenden Gründe vorliegen.
Im Streitfall hatte der Erbe zwar zeitnah erklärt, die geerbte Doppelhaushälfte für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, war aber erst nach etwa 32 Monaten tatsächlich eingezogen. In diesen zwei Jahren verliefen nach Auffassung des Gerichts die Bemühungen zur Sanierung und Finanzierung der Renovierung nur unzureichend und nicht zielgerichtet. Die Finanzbehörde hatte die Befreiung verweigert. Das FG bestätigt, dass die Befreiung voraussetzt, dass die Wohnung nach dem Erbfall „unverzüglich“ für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Ein Zeitraum von etwa sechs Monaten gilt dabei als angemessen.
Ist der Einzug noch später, muss der Erbe streng nachweisen, dass die Verzögerung nicht ihm anzulasten ist und dass er aktiv und nachvollziehbar alles zur Selbstnutzung getan hat. Im vorliegenden Fall waren die Arbeiten, Angebote und Finanzierungsversuche zu spät und nicht ausreichend dokumentiert, sodass die Befreiung versagt blieb. Die Entscheidung gilt als Orientierung für die Prüfung der Familienheim-Befreiung bei späterem Einzug nach einem Erbfall.
Quelle: FG München, Urteil v. 7.1.2026 – 4 K 1677/24